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faqs.org - Internet FAQ Archives

de.rec.fahrrad FAQ part 3

( Part0 - Part1 - Part2 - Part3 - Part4 )
[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index | Restaurant inspections ]
Version: 1.0
Last-modified: 1996/02/06
Archive-name: de-rec-fahrrad-faq/part3

See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge
B Alltagsradler
  *************



B.1 Fahrradverbände
    ===============

ADFC
++++

Der ADFC setzt sich für eine andere Verkehrspolitik zugunsten des
nichtmotorisierten Verkehrs ein. Er hat jetzt etwa 80.000 Mitglieder. Der
Bundesverband gliedert sich in Landes- und Kreisverbände. 

Der ADFC ist die Lobby der Alltagsradfahrer und -radfahrerinnen. Aber auch alle,
die in ihrer Freizeit in die Pedale treten, werden nicht vergessen, ebensowenig
wie die Fußgängerinnen und Fußgänger. 

Vorteile für Mitglieder: 

 o ADFC-Mitglieder sind als Radfahrer, Fußgänger und Benutzer öffentlicher
   Verkehrsmittel (als Privatperson) automatisch haftpflicht- und
   rechtschutzversichert. 
 o Kostenloser Bezug der Zeitschrift "Radfahren". 
 o Kostenloser Bezug der Mitgliedszeitschrift des jeweiligen Bezirksvereins. 
 o Umfangreiches Angebot interessanter Radreisen zu günstigen Konditionen. 
 o Kostenlose oder preisgünstige Teilnahme an Veranstaltungen wie Radtouren,
   Dia-Vorträgen, Seminaren und Reparaturkursen der Kreisund Landesverbände oder
   des Bundesverbandes sowie Informationen über die Arbeit des ADFC vor Ort. 
 o Bei unseren Partnerorganisationen im Ausland können Sie deren Leistungen in
   Anspruch nehmen, als seien Sie dort Mitglied. 
 o Beratung in den ADFC-Geschäftsstellen und Infoläden. 
 o und außerdem unterstützen Sie mit Ihrem Mitgliedsbeitrag die Arbeit des ADFC
   für einen menschengemäßen und umweltfreundlichen Verkehr. 

Beitrag: Einzelmitglied 60 DM jährlich (ermäßigt 39 DM), Familien 78 DM
(ermäßigt 60 DM); Ermäßigung für Schüler, Studierende, Auszubildende,
Zivildienstleistende usw. 

   ADFC e.V.
   Postfach 10 77 47
   28077 Bremen 



VCD
+++

von Wilhelm Bühler <wb@midget.saar.de> 

Der Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland 

Der VCD ist der Verkehrsclub für alle umweltbewußten Menschen. Er setzt sich für
eine umweltfreundliche und sozialverträgliche Verkehrspolitik ein. Für
Tempolimits und mehr Bahn statt Autobahn. Der VCD möchte, daß unsere Städte
wieder lebenswert sind für alle: Kinder, ältere Menschen, Fahrradfahrer und
Fußgänger. 

Der VCD ist für einen konsequenten Ausbau des öffenlichen Verkehrs (Bus und
Bahn) und der Fahrradinfrastruktur. Er fordert autofreie Innenstädte und
verkehrsberuhigte Zonen, so daß die Lebensqualität der Anwohner und Fußgänger
steigt. 

Dem VCD, der 1986 mit starker Unterstützung der deutschen Naturschutzverbände
gegründet wurde, gehören heute über 60000 Mitglieder an. Der Bundesverband
gliedert sich in Landes-, Kreisund Ortsgruppen, die i.d.R. selbst den Status
eines eingetragen und gemeinnützigen Vereins besitzen. 

Vorteile für Mitglieder: 

 o Kostenloser Bezug der Zeitschrift "fairkehr" (6x jährlich) 
 o Kostenloser Bezug der Zeitschrift des jeweiligen Landesverbandes 
 o den Mitgliedern werden (wie üblich) verschiedene Versicherungen angeboten -
   Schutzbrief - Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, ... 

Vorteil für den Verein: 

 o eine Mitgliedschaft fördert einen Verein, der sich für eine integrierte
   Verkehrsplanung einsetzt und für den Umweltschutz nicht nur in Interviews
   wichtig ist. 

Beitragssätze/Jahr: 

Einzelmitglied: 54,- DM
Anschlußmitglied über 18 Jahre: 36,- DM (keine fairkehr!)
Anschlußmitglied unter 18 Jahre: 0,- DM (keine fairkehr!)
Juniormitglied (unter 18 Jahre): 24,- DM (mit fairkehr)
Einzelmitglied (ermäßigt): 36,- DM
   Ermäßigung gibt es für SchülerInnen, StudentInnen, Azubis, Wehr- und
   Zivildienstleistende sowie (bis zum 31.12.94 befristet) für die BürgerInnen
   in den 5 neuen Bundesländern. 
Jurist. Personen als Einzelmitglied: 120,- DM 
Fördermitglied: 120,- DM 
oder einmalig 1500,- DM und man ist Mitglied auf Lebenszeit. 

   Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland
   Eifelstr.2 , 53119 Bonn
   0228/9844-0



B.2 Was tun bei einem Unfall?
    =========================

Falls es Verletzte gibt, sollte man sich zuerst um sie kümmern; man sollte auch,
wenn man 'nur' Zeuge ist, sich das, was man gesehen hat, so bald wie möglich
aufschreiben, und seine Adresse auch dann den Beteiligten überlassen, wenn
eigentlich noch 10 andere den Unfall gesehen haben. (Da Zeugen einen erstaunlich
hohen Dampfdruck haben ...) 

Das folgende betrifft die legalen Seiten des Unfalls, wobei man im Allgemeinen
in 'Auseinandersetzungen' mit einem Auto davon ausgehen kann, daß man allenfalls
selbst verletzt ist. 

1. Wie sollte man auf einen Unfall vorbereitet sein? Im Falle eines Unfalls ist
   es sehr wichtig eine Haftpflichtversicherung zu haben. Auch eine
   Rechtschutzversicherung kann recht nützlich sein. (Siehe hierzu auch Punkt B1
   Fahrradverbände). Falls der Gegner Unfallflucht begeht, ist es sehr wichtig
   Stift und Papier greifbar zu haben. 
2. Bei einem Unfall mit Kfz Zulassungsnummer, Herstellerfirma und Modellname des
   Kfz und genaue Urhrzeit notieren, ansonsten Personalien festellen und Uhrzeit
   notieren. 
3. Zeugen suchen und deren Adresse notieren. 
4. Polizei rufen oder sich ein Unfallprotokoll vom Unfallgegner anfertigen
   lassen, welches den Hergang zutreffend schildert und von diesem
   unterschrieben ist. UNBEDINGT eins von beidem machen, da sich schlimme
   Verletzungen oft erst Stunden später bemerkbar machen. 
5. Beim leisesten Verdacht einer Verletzung einen Arzt aufsuchen und Unfall als
   Ursache nennen. Im Falle einer Verletzung ein Attest geben lassen und von der
   gegnerischen Versicherung Schmerzensgeld fordern. Vor allem auch auf
   Kopfverletzungen untersuchen lassen. 
6. Fahrrad vom Händler untersuchen lassen. Viele Beschädigungen, wie zum
   Beispiel ein verbogener Rahmen, sind vom ungeübten Betrachter oft nicht zu
   erkennen. Bei kostspieligen Schäden lohnt sich auch das Hinzuziehen eines
   Gutachters. Es gibt vereidigte Fahrrad-Gutachter, beim lokalen Fahrradverein
   nachfragen.
7. Eventuellen Schäden bei der gegnerischen Versicherung melden. Die Adresse
   erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer: 

   Der Zentralruf der Autoversicherer ist in größeren Städten (im Westen sind
   bzw. waren das vor einigen Jahren: Aachen, Berlin, Dortmund, Essen,
   Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München, Nürnberg, Saarbrücken,
   Stuttgart) unter der einheitlichen Rufnummer 19213 zu erreichen. 

   Man muß dort eigene Anschrift, Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name
   des Halters (bekommt man über die Polizei, wenn man nur das Kennzeichen
   weiß), den Fahrzeugtyp und das Unfalldatum angeben und bekommt dann die
   Versicherung des Gegners genannt. 

   Bei Schädigern aus den Ausland sollte man sich an den HUK-Verband
   (Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel. (040) 321070) wenden. 

   Noch ein Tip: Bei Fahrerflucht, wenn der Schädiger nicht ermittelt werden
   kann, fehlender Haftpflichtversicherung oder vorsätzlich und widerrechtlich
   herbeigeführten Schäden hilft der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (Anschrift
   und Telefon wie HUK-Verband). Die zahlen bei Schäden durch unversicherte
   Fahrzeuge, als wäre der Schuldige mit der Mindestdeckungssumme versichert.
   Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden keine Schäden am Fahrzeug und sonstige
   Sachschäden nur über 1000 DM ersetzt. Schmerzensgeld wird durch die
   Verkehrsopferhilfe jedoch nur in besonders schweren Fällen gezahlt. (Tip:
   Bernd Sluka <sluka@kirk.fmi.uni-passau.de>) 

   Auf keinen Fall sollte man sich auf nutzlose Verhandlungen mit dem
   Unfallgegner einlassen. 
8. Falls es Probleme gibt: Rechtsanwalt hinzuziehen. Leute mit niedriegen
   Einkommen bekommen Rechtsbeihilfe beim Amtsgericht.
9. Bei Verzögerungstaktik ebenfalls Rechtsanwalt einschalten. 
10. Bei 'Selbstunfällen' aufgrund verheerender Straßenbedingungen ist in vielen
   Fällen die Gemeinde (innerorts) haftbar. Es kann allerdings mühsam werden
   daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen. 



B.3 Wie wehre ich mich gegen Falschparker?
    ======================================

von: Ruggero Costantini <costa@informatik.uni-hildesheim.de> 

Was man übers Falschparker-Anzeigen wissen sollte: 

Die wichtigen Daten für eine Anzeige sind: 

 o Ort, Zeit und Datum des Verstoßes gegen die StVO 
 o Kennzeichen und Fabrikat der Fahrzeuges 
 o Angabe des Verstoßes 

Liegt eine Behinderung vor (die liegt eigentlich immer vor, da Radwege in der
Regel so schmal sind, daß man mindestens bremsen muß, um gefahrlos an dem
geparkten Fahrzeug vorbeizufahren) ist es günstig, sich eine kurze Notiz über
die Art und Form der Behinderung zu machen. Ich schreibe dazu immer auf zu
welchem Anteil (in %) der Radweg zugeparkt war. 

Diese Daten schickt Ihr dem Ordnungsamt Eurer Stadt und diese spricht dann gegen
den Halter des Kfz eine Verwarnung aus. 

Manchmal ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, dann leitet
die Stadt ein Ordnungsgeldverfahren gegen den Halter ein, es kommt zu einer
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, wo ihr als Zeuge zugezogen werdet.
(*Nicht* als Kläger! Kläger ist die Stadt.) Nach meiner Erfahrung kommt es
allerdings nur bei ca. einer von vierzig Anzeigen tatsächlich zu einer
Verhandlung vor Gericht. 

Der Prozeßtermin ist üblicherweise 6 - 9 Monate nach Eurer Anzeige, im
Normalfall könnt weder Ihr noch der Halter des Kfz sich noch an den Vorfall
erinnern. Deshalb ist es wichtig, daß Ihr Euch alle wichtigen Daten sofort am
Ort notiert. Vor Gericht wichtig sind dann außer den oben genannten Angaben, ob
und wie sehr Ihr behindert wart und ob etwas besonderes vorgefallen ist, z.B.
eine Diskussion mit dem Fahrer oder gar ein Streit. Solche Dinge solltet Ihr auf
jeden Fall irgendwo notieren. 

Der Zeitaufwand dafür ist minimal. Ich habe immer einen Vordruck und einen Stift
dabei, um mir die Angaben zu notieren. Ich habe mir dazu ein LaTeX-File für den
Vordruck erstellt, daß ich gleichzeitig auf der Straße zum Notieren und als
Vorlage für die eigentliche Anzeige verwende. 

Die Fahrer haben dann vor Gericht keine Chance, weil man selbst schriftliche
Notizen hat, sie aber nur ihre vage Erinnerung an den Vorgang. Steht es dann
Aussage gegen Aussage, ist man selbst viel glaubwürdiger, weil man kein Motiv
hätte zu lügen, der Fahrer aber ein offensichtliches Motiv hat die Wahrheit zu
'schönen'. 

Das schöne an Anzeigen ist, daß es auf völlig legale Weise den Ärger abbaut (den
haben danach nämlich die Autofahrer :-). Außerdem spricht es sich nach meiner
Erfahrung recht schnell rum, daß Parken auf dem Radweg neuerdings *regelmäßig*
50,-DM kostet. Mein täglicher Arbeitsweg ist seitdem erheblich weniger
zugeparkt. 

Ruggero Costantinis Anzeigeformular zum FTP 

und von Hans Crauel: 

Ein Formular zum Anzeigen von BrutalparkerInnen ist vom ADFC-Landesverband
Bremen in Zusammenarbeit mit dem Stadt und Polizeiamt der Stadt Bremen
entwickelt worden. Die Anschrift: 

   ADFC Bremen
   Postfach 10 77 47
   28077 Bremen 

Ich habe versucht, das Formular in LaTeX zu übertragen. Ich habe dazu zwei
Versionen gemacht. Eine allgemeine Version, die im Bekanntenkreis weitergegeben
werden kann, und eine personenbezogene Version. In beiden Versionen muß noch
etwas auf die jeweiligen Verhältnisse angepaßt werden, in der allgemeinen
Version nur die Anschrift der örtlich für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle (vielerorts heißt die: "Ordnungsamt"). 

Hans Crauels Anzeigeformular zum FTP 


B.4 Wie verhält man sich gegenüber Hunden?
    ======================================

Mit Abstand und gesetzter Geschwindigkeit vorbeifahren, wie bei kleinen Kindern
auch. Wenn das Vieh es wirklich auf einen abgesehen hat (neurotisches Tier),
entweder, so man in Olympiaform ist, einen Sprint hinlegen, oder auf der
hundabgewandten Seite vom Fahrrad klettern. Ein zerbissenes Bein tut mehr weh
als ein zerbissener Reifen, speziell da der Hundehalter haftpflichtig ist. 


B.5 Fahrrad gestohlen - was nun?
    ============================

Mit Rahmennummer und Beschreibung die Polizei heimsuchen; in allgemeinen
Fahrradgroßversammlungen (Hauptbahnhof etc) suchen (bei teuren Rädern witzlos);
im Anzeigenblatt mit Belohnung ausschreiben und insgesamt die Nachricht so weit
wie möglich verbreiten. Dann darf man hoffen, aber das hilft meist nicht viel. 


B.6 Diebstahlversicherung
    =====================
    
Diebstahlsversicherungen für ein 1000 DM Rad liegen zwischen 50 DM und 200 DM
pro Jahr. 

Alle weiteren Informationen stammen von Bernd Sluka
(sluka@stoch.fmi.uni-passau.de) mit ein paar Anmerkungen anderer. 

Billiger geht's manchmal im Rahmen einer Hausratversicherung. 

Anmerkung der Red.: Neben dem Preis ist auch von Vorteil, daß sich die
Hausratversicherung auf *alle* versicherten Fahrräder sowie ein Rad per
Schadensfall bezieht, wohingegen andere Versicherungen i.d.R. für das einzelne
Rad abgeschlossen werden. Solange die Räder zumeist einzeln und nicht zusammen
benutzt werden, macht insbesondere *das* die Hausratversicherung so billig. 

Für ein 1000 DM Rad müßtest Du als Mindestdeckungssumme 100000 DM abschließen,
da die Entschädigung bei Fahrraddiebstahl auf 1% der Versicherungssumme begrenzt
ist. 

Anmerkung von Thomas Driemeyer (thomas@bitrot.in-berlin.de): Das ist
Verhandlungssache. Meine Fahrrad-Versicherungssumme ist DM 3000 bei DM 70000
Hausrat-Versicherungssumme. 

Die folgenden Beiträge sind Stand 1.1.91. Inzwischen sind sie wahrscheinlich
etwas gestiegen, da die Versicherungssteuer von 7% auf 10% erhöht wurde (macht
2.8% Erhöhung). Eventuell haben auch einige Gesellschaften an der
Prämienschraube gedreht, sei könnten aber auch billiger geworden sein. 

Die Beiträge beziehen sich auf eine Hausratversicherung mit Deckungssumme 100000
DM. Die erste Zahl ist die Prämie für die Hausratversicherung alleine, die
zweite Zahl für die zusätzliche Fahrraddiebstahlversicherung. 

Ach ja, es gibt bei der Hausratversicherung verschiedene Tarifzonen (H1 bis H3;
H1 ist so etwa "flaches Land", H2 "kleinere Städte", H3 "Großstädte"). Daher
hägt der Beitrag auch von Deinem Wohnort ab. Genaueres sagt Dir jede
Versicherung. Ich kann es auch nachschlagen, wenn ich die Postleitzahl Deines
Wohnortes kenne. 

Hier also einige der günstigsten Angebote (in DM pro Jahr): 

    Gesellschaft              H1          H2         H3
    
    Debeka                 100 +25     140 +30    180 +35
    Dialog                 130 +29     230 +29
    HUK Coburg Allgemeine  130 +35     160 +40    260 +45
    Mecklenburgische        91 + 0     112 + 0    134  +0   (*)
    Pearl Assurance        107 +11     139 +21    171 +32
    Sach- und Haftpflicht-
        versicherung des
        Bäckerhandwerks    117 +45     135 +45    189 +45
    Securitas              128 +32     161 +32    214 +32
    Victoria               112 +15     142 +15

(*) hier steht bei Fahrraddiebstahl wirklich "beitragsfrei". Wie das zu
verstehen ist, weiß ich nicht genau, im Zweifelsfall mal bei der Versicherung
anfragen. 

Alle diese Versicherungen sind *nicht* regional oder auf bestimmte
Personengruppen beschränkt. Für Personen z.B. im öffentlichen Dienst gibt es
aber noch weitere Angebote, z.B. die HUK Coburg (ich zahle dort etwa 90 DM pro
Jahr, keine Fahrradvers.) oder z.B. die 

Unitas                  85 +25     125 +30    175 +35

Alle Angaben stammen aus der Beitragstabelle im "Sonderheft Versicherungen der
Stiftung Warentest". 


B.7 Fahrradhelme - pro und contra
    =============================

"Ich hatte neulich einen Unfall, danach war mein Helm Müll, aber mir ist nichts
passiert" - Sicher, so etwas passiert, aber das sollte kein Grund sein, die
endlose Helmdiskussion wieder loszutreten. 

Man bedenke folgende Punkte: 

 o typische Erwachsenenhelme schützen, selbst wenn richtig getragen,
   ausschließlich Stirn und Oberkopf, aber nicht die Seiten und schon gar nicht
   den empfindlichen Nacken. Ihr Nutzen ist somit stark eingeschränkt. Falsch
   getragen schützen sie noch nicht mal die Stirn. Wirksamere Helme scheitern
   daran, daß man damit nicht mehr gut fahren kann. 
 o eine Helmpflicht ist nicht wünschenswert, weil der Gesundheitsschaden
   (Umsteigen potentieller Gelegenheitsradler aufs Auto) in keinem Verhältnis
   zum Nutzen (sehr selten ein echter Schutz) steht. 
 o wer "flott" oder gar im Gelände fährt sollte einen Helm tragen 
 o Helmbedürfnis kann auch streckenabhängig sein: wenn man an ganzen Serien
   längsgeparkter Autos womöglich auch noch rechts vorbeifährt und ständig mit
   plötzlich aufgerissenen Autotüren rechnen muß, ist ein Helm wichtiger als auf
   einem landstraßenbegleitenden Radweg. 
 o psychologische Wirkung auf Autofahrer: einerseits sieht der Radfahrer weniger
   verletzlich aus, als er ist, andererseits ist ein Teil der Autofahrer
   scheints eher gewillt, behelmte Radfahrer als Verkehrsteilnehmer
   ernstzunehmen. 
 o Kinderhelme sehen anders aus als Erwachsenenhelme - sie bieten auch Schutz
   bei seitlichem Auftreffen. 
 o Kinderhelme schützen vornehmlich bei (kindertypischen) Eigenunfällen bei
   vernachlässigbarer Geschwindigkeit. 
 o und last not least: Die Frage des Helmtragens muß jeder für sich selbst
   entscheiden. 

Man denke in diesem Zusammenhang auch an andere "Sicherheitsbekleidung":
Handschuhe und feste Schuhe. 


B.8 Verkehrsrecht - Österreich
    ==========================

von Martin J. Laubach <mjl@CSlab.tuwien.ac.at> beigetragen 

§ 66. Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

(1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entsprechen. 

(2) Jedes einspurige Fahrrad muß -- sofern sich aus Abs 2a nichts anderes ergibt
-- ausgerüstet sein: 

1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen, 
3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbundenen Lampe mit weißem
   oder gelblichem nicht blendendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15m,
   jedoch nicht mehr als 20m weit nach vorne ausreichend beleuchtet, 
4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt
   überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades
   beeinträchtigt ist, 
5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens
   20cm^2, der nicht höher als 60cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und
   bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150m
   sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z.4) verbunden sein, 
6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen, 
7. mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß
   oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach
   beiden Seiten wirksamen Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von
   mindestens 20cm^2. 

(2a) Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet
werden, kann die im Abs 2. Z.2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu
bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt. 

(3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem solchen
Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind. 

(4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitführen, gelten außer den
Vorschriften des Abs.1 noch folgende Bestimmungen: 

1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z.1) muß feststellbar sein, 
2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher
   beherrschen kann. 

(5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes
entsprechen und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so
angebracht und beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in seiner
Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit
gefährdet werden kann. Der Sitz muß weiters so beschaffen sein, daß das Kind in
seiner Sicherheit nicht gefährdet ist und durch geeignete Einrichtungen,
insbesondere einen Speichenschutz, vor Verletzungen geschützt wird. 

(6) Einspurige Fahrräder zum Mitführen von Personen, die mehr als acht Jahre alt
sind, müssen für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung
und eigene Tretkurbeln haben. 

§ 67. Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

(1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad
gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit
zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers
erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder durch die Ladung das Rücklicht des
Fahrrades verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.

(2) Die Bestimmung über die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen
Fahrrädern und von Fahrradanhängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der
Maßgabe, daß bei diesen zwei Lampen in gleicher Höhe so angebracht sein müssen,
daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen. 

(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen
Fahrrädern 100kg, mit Fahrradanhängern 50kg nicht überschreiten. Zur Beförderung
von schwereren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und
mit mehrspurigen Fahrrädern ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die
dann zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des
Fahrrades und des Fahrradanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Bedingungen
enthalten. 

§ 68. Verhalten der Radfahrer
+++++++++++++++++++++++++++++

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne
Anhänger die Radfahranlage zu benützen. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der
ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage
benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht für die
Personenbeförderung bestimmt ist, und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für
den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen
ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades
ist erlaubt. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß
Fußgänger nicht gefährdet werden. 

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren
und Fahrräder nebeneinander schieben. 

(3) Es ist verboten, 

1. auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von
   den Treteinrichtungen zu entfernen, 
2. sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu
   lassen. 
3. Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel
   Karusselfahren, Wettfahren und dergleichen, 
4. beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen. 

(3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen
geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens
10km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen
Lenker überraschend befahren. 

(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr
behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2.5m breit, so dürfen Fahrräder auch
auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich
öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind.
Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger
nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. 

(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtung hindern oder die freie Sicht
oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen
gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen
oder Sensen, geöffnete Schirme und dergleichen, dürfen am Fahrrad nicht
mitgeführt werden. 


B.9 Verkehrsrecht - Schweiz
    =======================

Beigetragen von Karl Brodowsky <bk1@elch.swb.de> 

Ich habe den Eindruck, daß im großen und ganzen die Dinge sehr viel genauer und
expliziter formuliert sind, die unkommentierte Version enthält insgesamt über
500 Seiten. Ich kann mich natürlich irren. 

Besser als in Deutschland ist sicher die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
von 120/80/50. Aber ansonsten halten sich wohl Vor- und Nachteile eher die
Waage. Zum Beispiel ist die Radwegbenutzungspflicht explizit aufgeführt und ohne
die Einschränkung auf rechte Radwege, die aber nicht gilt, wenn man einen
Anhänger benutzt, der dafür zu breit ist, um Behinderungen anderer Radfahrer und
Fußgänger auszuschließen. Ja, Fahrradanhänger kommen darin überall vor, ebenso
wie z.B. die Unterscheidung zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrrädern.
Bei den Wegweisern sind auch verschiedene Fahrradwegweiser definiert, für
Mountainbikes andere als für normale Fahrräder. Das ist allerdings nur deshalb
der Erwähnung wert, weil man im Kopf behalten sollte, daß einen diese Wegweiser
genauso in die Irre führen wie anderswo auch und daß man sie also lieber
systematisch ignorieren sollte. 

Interessant ist, daß auch Regeln zu finden sind, unter welchen Umständen
bestimmte Schilder aufgestellt werden dürfen oder müssen oder wann eine
jahreszeitenabhängige Entfernung obligatorisch ist. 

Art. 73 BAV (Kennzeichnung, Masse, Beleuchtung)
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

1. Am Rahmen des Fahrrades muß eine leicht feststellbare individuelle Nummer
   eingeschlagen und der Name des Herstellers oder eine Marke unverwischbar
   aufgetragen sein. 
   (1bis) Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen
   hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar eine Grundplatte nach Anhang 12
   dieser Vo tragen. Sie muß auf ein anderes Fahrrad übertragen werden können.
   Auf der reflektierenden Vorderseite der Grundplatte muß auf der unteren
   Hälfte eine Vignette (Art. 34 VVV) aufgeklebt sein. Die Grundplatte darf auf
   der Rückseite mit Angaben zur Ermittlung des Eigentümers beschriftet werden. 
2. Fahrräder dürfen höchstens 1 m breit sein. Die Lenkstange muß 40--70 cm breit
   sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern. 
3. Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 30 Abs. 1 VRV erforderlich
   ist, mit einem nach vorn weiß und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden
   Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können fest angebracht oder abnehmbar
   sein; am Körper getragene Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht zulässig. An
   Fahrrädern müssen außerdem ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter
   Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht
   sein. Die Pedale sind vorn und hinten mit Rückstrahlern mit einer
   Leuchtfläche von mindestens 5 cm² zu versehen. Mehrspurige Fahrräder müssen
   auf jeder Seite an den äußersten Stellen nach vorn und nach hinten einen
   Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² tragen. Zusätzlich
   sind nach der Seite wirkende Rückstrahler erlaubt, die sich auch an den
   Rädern befinden dürfen. Weitere Lichter sowie Richtungsblinker sind
   untersagt. 

   Erläuterungen vom 2.5.1994 
4. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein und
   dürfen nicht blenden; die Rückstrahler müssen im Scheine eines
   Motorfahrzeugfernlichtes auf gleiche Entfernung sichtbar werden. Die
   Rückseite der Rückstrahler muß wasserdicht abgeschlossen oder verspiegelt
   sein. Für die Farbe und weitere Anforderungen gilt Anhang 7. 

Der nächste Artikel schreibt etwas über Bremsen, Rahmen u.s.w. Bei den Bremsen
gibt es Wirkvorschriften, die Anwesenheit einer Schrottbremse reicht nicht. Der
Anhang 7 beschreibt die Farben der Reflektoren und Lichter und enthält
eigentlich keine großen Überraschungen, außer daß die Anhänger nach hinten gelbe
Reflektoren haben sollen. Art. 30 VRV sagt, daß das Fahrzeug zu beleuchten ist,
sobald die übrigen Straßenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
Art. 34 VVV besagt, daß die Vignette zum Nachweis der Haftpflichtversicherung
dient. Sie kostet übrigens 5 SFr. pro Jahr. Fahrräder, die einem Kanton gehören,
müssen diese Vignette auch haben, Fahrräder in Bundesbesitz nicht. 

Doch es geht noch weiter: 

Art. 78 BAV (Anhänger an Fahrrädern und Motorrädern)
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1. Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen dem Art. 69 VRV und den
   nachstehenden Vorschriften genügen. 
2. Sie sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug in seiner
   Längsachse schwenkbar zu befestigen. 
3. An der Vorder- und an der Rückseite muß rechts und links möglichst weit außen
   ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein (Anhang 7).
   Richtungsblinker sind nicht zulässig. Wird das hintere Licht des Fahrrades
   durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muß der Anhänger in der
   Nacht hinten ein rotes oder ein gelbes Licht tragen. In Ortschaften mit
   Straßenbeleuchtung benötigt der Anhänger kein Licht. 
4. Die Anhängerachse muß hinter der Mitte der Ladefläche liegen. 

Art. 69 VRV
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1. An Motorrädern und Fahrrädern ist nur ein einachsiger Anhänger zulässig.
   Anhänger an Motorrädern dürfen nur an dem Zugfahrzeug mitgeführt werden, das
   im Anhängerausweis vermerkt ist; dies gilt nicht bei Pannen oder bei der
   Verwendung von Fahrzeugen mit Kollektivausweis. 
2. Anhänger an Motorrädern und Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1 m
   breit, 1.20 m hoch un, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen,
   2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm
   gestattet. 
3. Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: 80 kg bei Anhängern ohne Bremse
   oder Auflaufbremse; 120 kg bei Anhängern mit durchgehender Bremse; ein
   höheres Gewicht ist bei Anhängern an Motorrädern jedoch zulässig, wenn es das
   Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. 

Naja, die restlichen gut 500 Seiten tippe ich jetzt nicht mehr ab. Vielleicht
steht woanders noch, daß man doch Speichenreflektoren braucht oder so etwas,
obwohl ich die Dinger hier noch nicht gesehen habe. Es gibt nämlich SVG, VRV,
VVV, VZV, SSV, Durchgangsstraßenverordnung, BAV, Verordnung über die Anerkennung
ausländischer und internationaler Genehmigungen für Straßenfahrzeuge, ARV, OBG,
OBV, Verordnung über die Spikesreifen, TSchG (Auszug über Tiertransporte), TSchV
(Auszug über Tiertransporte). 

Vielleicht ist das zum Vergleich und zur Vollständigkeit doch ganz interessant.
Wenn noch Fragen bestehen, kann man gerne die eine oder andere Sache noch
nachsehen. 


B.10 Verkehrsrecht - Deutschland
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Radwegebenutzungspflicht
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In Kürze: In Deutschland besteht der Zwang, Radwege zu benutzen, solang man
dabei nicht durch geparkte Autos tunneln oder gestürzte Bäume überspringen muß.
Dieser Zwang gilt aber nur fuer straßenbegleitende Radwege (für die dann auch
gleiche Vorfahrtsregeln gelten wie für die begleitete Straße). Wenn der Radweg
nicht benutzbar ist, darf man nicht auf den Fußweg, sondern muß auf die Straße
ausweichen. Wenn sich nur auf einer Seite der Straße ein Radweg befindet, kann
dieser für die Gegenrichtung freigegeben werden, und man -darf- sie dann auch
"linksrum" befahren. Manche Juristen machen aus dem "darf" ein "muß". Genaueres
kann man nachlesen unter: Ministerialrat Dr. Wolfgang Bouska, Die Pflicht zur
Radwegbenutzung, NVZ (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 1991, Heft 4, 129-132,
Abschnitt II, (zu finden in der Jura-Bibliothek einer Universitaet) ggf auch von
Bernd Sluka zu erhalten. 

§ 67 StVO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
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1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit
   einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und
   deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von
   Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer
   Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden
   Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. 

2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
   lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
   Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
   lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
   sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht
   verdeckt sein. 

3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
   ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine
   Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei
   seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so
   angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder
   müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
   ausgerüstet sein. 

4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit 

   1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
      leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250mm über der Fahrbahn
      befindet,

   2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden
      Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

   3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten
      Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer
      der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von
      Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet
      sein. 

5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand
   wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte
   muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein. 

6. Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben
   Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an
   den Pedalen sind zulässig. 

7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit 

   1. mindestens zwei um 180' versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden
      gelben Speichenrückstrahlem an den Speichen des Vorderrades und des
      Hinterrades oder 

   2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den
      Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
      Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen
      Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden
      mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am
      Radumfang gleichmäßig zu verteilen. 

8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind
   zulässig. 

9. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen
   einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer
   Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet
   (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte
   allein leuchten. 

10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
   bestimmten Glühlampen verwendet werden. 

11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend
   folgendes: 

   1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der
      Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2
      mitgeführt zu werden; 

   2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest
      am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den
      in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen
      vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen; 

   3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu
      sein; 

   4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit
      niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach
      Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt
      werden. 

12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der
   Absätze 1 bis 11 befreit. 

Die StVZO ist z.B. erhältlich in den Beck'schen Textausgaben,
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahmeverordungen und weiteren
Bestimmungen zur StVZO"
Verlag C.H. Beck, ISBN 3 406 35728 8 

-- 
spz@serpens.swb.de (S.P.Zeidler)

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Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM