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faqs.org - Internet FAQ Archives

<2003-01-29> Hanf im Recht - FAQ


[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index | Sex offenders ]
Archive-Name: de-drogen/hanfrecht
Posting-Frequency: fortnightly
Last-Modified: 2003-01-29
URL: ftp://ftp.sebi.org/pub/faqs/de-drogen-hanfrecht

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FAQ Hanf im Recht

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt
es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird alle
vierzehn Tage nach de.soc.drogen, de.answers und news.answers gepostet.
Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an
eike.sauer@t-online.de zu richten.

Letzte Änderungen:

* 29.01.2003 2.4 an die aktuelle Rechtslage angepasst. 2.7 ergänzt.
* 30.11.2002 Neue Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum
  Führerscheinentzug (2.7)


Inhalt

1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen


1.1 Was heißt das, "FAQ"?

Die Abkürzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits für
häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte,
die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ
soll Probleme lösen, die immer wieder mal in der Newsgroup
de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen
Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben
wurden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut
§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel
(also z.B. Cannabis)"anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft."Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge
verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit
erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch
Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe
aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das
ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich
genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der
Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für
Cannabisbesitz gelte.
Es ist juristisch anerkannt, daß man Drogen konsumieren kann, ohne sie
zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen
und ihn dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn
juristisch gesehen nicht besessen.  Von praktischer Bedeutung ist die
Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene
Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da
daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die
Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden.
Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument
bleibt straffrei.

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die"gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und
nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die
Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der
in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen
aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man
das Cannabis unter den genannten Bedingungen"anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt."(§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge"
(s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum
besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man
nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine
Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung
bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt
ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die
Bundesländer nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt.
Die neue Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem
anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar
Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber
meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm möglich sein, eine
Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schließlich auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht für Konsumeinheiten, eine Konsumeinheit
soll 2 Gramm entsprechen):

           Bundesland    geringe Menge Einstellungsregeln
  Baden-Württemberg      bis 3 KE      "in der Regel einzustellen"
  Bayern                 bis 6 g       "im Einzelfall zu prüfen"
  Berlin                 bis 6 g       "grundsätzlich einzustellen"
                         6-15 g        "kann eingestellt werden"
  Brandenburg            bis 3 KE      "kann eingestellt werden"
  Bremen                 bis 6-8 g     (inoffiziell)
  Hamburg                bis 20 g (1)  "in der Regel einzustellen"
  Hessen                 bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-30 g        "kann eingestellt werden"
  Mecklenburg-Vorpommern            keine Einstellungsrichtline
  Niedersachsen          bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-15 g        "kann eingestellt werden"
  Nordrhein-Westfalen    bis 10 g      "in der Regel einzustellen"
  Rheinland-Pfalz        bis 10 g      "in der Regel einzustellen"
  Saarland               bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-10 g        "kann eingestellt werden"
  Sachsen                bis 3 KE      (inoffiziell)
  Sachsen-Anhalt         bis 3 KE      "ist einzustellen"
  Schleswig-Holstein     bis 30 g      "in der Regel einzustellen"
  Thüringen                         keine Einstellungsrichtline

(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgröße" als Richtwert, das
sind um die 20 Gramm.

2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?

Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine
"nicht geringe Menge".
In § 29a BtMG steht:Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel [...] an eine
Person unter 18 Jahren abgibt oder [...] zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [...]
Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder
sie besitzt.Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden
nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150
Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze"zur Vermeidung einer im
Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als
unangemessen hoch angesehenen Strafe"von Gerichten im Einzelfall auch
höher angesetzt werden.

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von
Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als
Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er
kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und
die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für
Arzneimittel und Medizinprodukte.  Inzwischen gibt es einen deutschen
Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort
produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich
billiger als Importware.

2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für
landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den
Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden
Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils
nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen
können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch
Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die"nicht zum
unerlaubten Anbau bestimmt"sind, von der Anlage I des BtMG
augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber
auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere Mark pro
Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder
verkauft, macht sich daher strafbar.

2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?

Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im
Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
(Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindestkonzentration. Man muß
mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und
Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut
Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Mark, ein Monat
Fahrverbot und vier Punkte fällig.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB)
reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das
hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98). Es gibt
weder eine Mindestkonzentration, bis zu der davon ausgegangen wird,
daß man nicht wesentlich beeinträchtigt ist, noch eine
Höchstkonzentration, ab der von Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird.
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa
fünfhundert Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen.
Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), daß
einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht
rechtfertigt. Daher wurde häufig versucht, in einem sogenannten
Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen.
Zu dieser Praxis gab es drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98).
Danach"geht die Kammer davon aus, daß der einmalige oder nur
gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich
allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet", daß man
Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur
Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers,
bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In
den anderen Fällen wurde entschieden, daß eine Verweigerung des
Drogenscreenings nicht zum Entzug des Führerscheins hätte führen
dürfen.

2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht."Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten."
(§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das
BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen
Prozeß einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht.
Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere
Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet
sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer
zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken
(da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum
Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase
leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil
sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet.
"Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten
Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten
Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit
Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen
ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund
abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es
soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!)
einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte
versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch
doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?

Es gibt glaubwürdige Berichte, daß schlecht verpacktes Cannabis
erfolgreich über Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem
scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund, der durch eine
Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen Aufwand finden.
Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts
gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei
melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie
ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht
sofort anzeigt.

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?

In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang
Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum können nach dem
Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse
auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung
der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden
Konsum nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche
Untersuchung verwendet werden.

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht
auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach
Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird,
gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um
den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest
Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen.
Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele
werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf
man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die
Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen,
ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben
zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr
sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann
man später immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar
widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung
wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem
Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die
Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt,
z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man
dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar
schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die
Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den
Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine
geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen
hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-
Besitzer eine geringere Strafe bescheren.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer
Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen
Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich
besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine
Akteneinsicht darf sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen. Für
bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, ...) gibt es beim
zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein
hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten
Anwalt, kann sich an die "Grüne Hilfe" wenden. Sie ist im Web unter
www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man übrigens
auch ein Spendenkonto...

4.1 Quellen

* Gesetzes- und Urteilstexte
* Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
* diverse Postings in de.soc.drogen
* Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
* Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  (http://www.bverfg.de)
* Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
* "FAQ: Verhalten im Behördenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
* "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
* "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-
  0044-9)
* Zusammenfassung der Einstellungspraxis bei geringer Menge von http:/
  /www.hasch-hotline.de

History:
Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de)
geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet.

Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in großen
Teilen benutzt, wäre es fair, die Webadresse des Originals als Quelle
zu nennen.

-- 
"I am chaos. I am the substance from which your artists and scientists
 build rhythms. I am the spirit with which your children and clowns
 laugh in happy anarchy. I am chaos. I am alive, and tell you that
 you are free."  -- Eris, Goddess of Chaos, Discord & Confusion

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Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM