Archive-Name: de-drogen/hanfrecht
Posting-Frequency: fortnightly Last-Modified: 2003-01-29 URL: ftp://ftp.sebi.org/pub/faqs/de-drogen-hanfrecht See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge FAQ Hanf im Recht Die folgenden Informationen gelten f�r die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gew�hr. Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird alle vierzehn Tage nach de.soc.drogen, de.answers und news.answers gepostet. Anregungen, Erg�nzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an eike.sauer@t-online.de zu richten. Letzte �nderungen: * 29.01.2003 2.4 an die aktuelle Rechtslage angepasst. 2.7 erg�nzt. * 30.11.2002 Neue Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum F�hrerscheinentzug (2.7) Inhalt 1.1 Was hei�t das, "FAQ"? 2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht? 2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder? 2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"? 2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"? 2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt? 2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt? 2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug? 2.8 D�rfen Polizisten wegsehen? 3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde? 3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken? 3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen? 3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung? 3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat? 3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt? 4.1 Quellen 1.1 Was hei�t das, "FAQ"? Die Abk�rzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits f�r h�ufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch f�r Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll Probleme l�sen, die immer wieder mal in der Newsgroup de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben wurden. 2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht? Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut � 29 Bet�ubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Bet�ubungsmittel (also z.B. Cannabis)"anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einf�hrt, ausf�hrt, ver�u�ert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft."Au�erdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt. Diese Rechtslage wird damit begr�ndet, da� "Selbstsch�digung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar f�r sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, da� das auch f�r Cannabisbesitz gelte. Es ist juristisch anerkannt, da� man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn dann zur�ckzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalit�t des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, da� er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, m��ten dann die Umst�nde des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel f�r den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei. 2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder? Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot best�tigt (BverfGE 90,145). In F�llen jedoch, die"gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgef�hrdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem �berma�verbot von der Verfolgung der in � 31a BtMG bezeichneten Straftaten grunds�tzlich abzusehen haben." "Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und m�ssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanw�lte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Proze� einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen"anbaut, herstellt, einf�hrt, ausf�hrt, durchf�hrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."(� 31a BtMG) Zu beachten sind dabei die Einschr�nkungen. Da ist die "geringe Menge" (s.u.). Man darf das Cannabis ausschlie�lich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man mu� glaubhaft machen k�nnen, da� man nicht regelm��ig konsumiert ("gelegentlich"). Au�erdem darf keine Fremdgef�hrdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum. 2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"? Trotz ausdr�cklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesl�nder nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die neue Bundesregierung hat aber angek�ndigt, dieses Problem anzugehen. Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes S�ppchen. Es gibt sogar Bundesl�nder, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm m�glich sein, eine Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schlie�lich auch dort. Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende Einstellungsgrenzen (KE steht f�r Konsumeinheiten, eine Konsumeinheit soll 2 Gramm entsprechen): Bundesland geringe Menge Einstellungsregeln Baden-W�rttemberg bis 3 KE "in der Regel einzustellen" Bayern bis 6 g "im Einzelfall zu pr�fen" Berlin bis 6 g "grunds�tzlich einzustellen" 6-15 g "kann eingestellt werden" Brandenburg bis 3 KE "kann eingestellt werden" Bremen bis 6-8 g (inoffiziell) Hamburg bis 20 g (1) "in der Regel einzustellen" Hessen bis 6 g "ist einzustellen" 6-30 g "kann eingestellt werden" Mecklenburg-Vorpommern keine Einstellungsrichtline Niedersachsen bis 6 g "ist einzustellen" 6-15 g "kann eingestellt werden" Nordrhein-Westfalen bis 10 g "in der Regel einzustellen" Rheinland-Pfalz bis 10 g "in der Regel einzustellen" Saarland bis 6 g "ist einzustellen" 6-10 g "kann eingestellt werden" Sachsen bis 3 KE (inoffiziell) Sachsen-Anhalt bis 3 KE "ist einzustellen" Schleswig-Holstein bis 30 g "in der Regel einzustellen" Th�ringen keine Einstellungsrichtline (1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgr��e" als Richtwert, das sind um die 20 Gramm. 2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"? Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge". In � 29a BtMG steht:Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person �ber 21 Jahre Bet�ubungsmittel [...] an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder [...] zum unmittelbaren Verbrauch �berl��t oder mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge [...] Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt.Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden nur in Ausnahmef�llen zur Bew�hrung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat f�r die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualit�t zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze"zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingef�hrten Bet�ubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe"von Gerichten im Einzelfall auch h�her angesetzt werden. 2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt? Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genu�mittel. Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben werden. Allerdings braucht der Patient ein Bet�ubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts f�r Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware. 2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt? Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur f�r landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Gr��e und nur f�r den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschlie�lich als Faserproduzent dienen k�nnen. Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch �nderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die"nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt"sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen f�r mehrere Mark pro St�ck oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar. 2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug? Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze) gibt es daf�r keine Mindestkonzentration. Man mu� mit einem Bu�geld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Versto� werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbu�e von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte f�llig. F�r einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", � 316 StGB) reicht die blo�e Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98). Es gibt weder eine Mindestkonzentration, bis zu der davon ausgegangen wird, da� man nicht wesentlich beeintr�chtigt ist, noch eine H�chstkonzentration, ab der von Fahrunt�chtigkeit ausgegangen wird. Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa f�nfhundert Mark kostet, ihre Fahrt�chtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), da� einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wurde h�ufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelm��igen Konsum zu beweisen. Zu dieser Praxis gab es drei Beschl�sse des Bundesverfassungsgerichts im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98). Danach"geht die Kammer davon aus, da� der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Stra�enverkehr f�r sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet", da� man Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers, bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In den anderen F�llen wurde entschieden, da� eine Verweigerung des Drogenscreenings nicht zum Entzug des F�hrerscheins h�tte f�hren d�rfen. 2.8 D�rfen Polizisten wegsehen? Nein, eigentlich nicht."Die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh�ten." (� 163 StPO). F�r die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die M�glichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Proze� einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine h�here Strafe (f�r "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer. 3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde? Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu geh�rt der Pfeffer zum Bet�uben des Geruchssinns genauso wie Plastikt�ten zum Verpacken (da diese Ger�che durchlassen). Cannabis ist f�r den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schw�chen. Bei H�hen �ber 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbeh�lter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschwei�ten Metallbeh�lter. Aber auch nur, wenn die Au�enseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist. F�r eine Karriere als Drogenschn�ffler braucht ein Hund einen ausgepr�gten Spieltrieb. Der l��t sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch gr��ere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen. Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, k�nnte versuchen, vorher durch etwas Butters�ure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken k�nnte. Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch... 3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken? Es gibt glaubw�rdige Berichte, da� schlecht verpacktes Cannabis erfolgreich �ber Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Sp�rhund, der durch eine Postabteilung gef�hrt wird, w�rde es ohne gro�en Aufwand finden. Nat�rlich k�nnte der Empf�nger behaupten, von der Sendung nichts gewu�t zu haben. Dann mu� er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empf�nger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt. 3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen? In Blut und Urin k�nnen bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum k�nnen nach dem Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten. Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haarl�nge auch ziemlich lang zur�ckliegenden Konsum nachweisen. Auch K�rperhaare k�nnen f�r eine solche Untersuchung verwendet werden. 3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung? Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht. Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu bef�rchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. L�stig, aber harmlos. Au�erdem darf man im Dienst nicht Auto fahren. B�sere Folgen gibt es nicht, da die �rzte der Schweigepflicht unterliegen. 3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat? Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man mu� nur Angaben zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man sp�ter immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingest�ndnis gewertet. Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wi�t ja, wie das mit dem Kurzzeitged�chtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tats�chlich als illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten �rger machen. Werden Gegenst�nde konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, da� Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tats�chlich mitgenommen hatten. Das n�tzt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex- Besitzer eine geringere Strafe bescheren. 3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt? Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Proze� kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Ein Proze� ist in den H�nden eines Profis nat�rlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf sogar ausschlie�lich ein Anwalt nehmen. F�r bestimmte bed�rftige Gruppen (Sch�ler, Studenten, ...) gibt es beim zust�ndigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg. Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann sich an die "Gr�ne Hilfe" wenden. Sie ist im Web unter www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man �brigens auch ein Spendenkonto... 4.1 Quellen * Gesetzes- und Urteilstexte * Artikel in der Zeitschrift "Hanf!" * diverse Postings in de.soc.drogen * Artikel �ber Drogensp�rhunde von Christiane Eisele * Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bverfg.de) * Texte zum F�hrerscheinproblem von Michael Hettenbach * "FAQ: Verhalten im Beh�rdenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann * "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4) * "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274- 0044-9) * Zusammenfassung der Einstellungspraxis bei geringer Menge von http:/ /www.hasch-hotline.de History: Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de) geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet. Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in gro�en Teilen benutzt, w�re es fair, die Webadresse des Originals als Quelle zu nennen. -- "I am chaos. I am the substance from which your artists and scientists build rhythms. I am the spirit with which your children and clowns laugh in happy anarchy. I am chaos. I am alive, and tell you that you are free." -- Eris, Goddess of Chaos, Discord & Confusion User Contributions:
[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index ]
Send corrections/additions to the FAQ Maintainer: Eike Sauer <eike.sauer@t-online.de>
Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM
|
Comment about this article, ask questions, or add new information about this topic: