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faqs.org - Internet FAQ Archives

<2003-01-29> Hanf im Recht - FAQ


[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index | Sex offenders ]
Archive-Name: de-drogen/hanfrecht
Posting-Frequency: fortnightly
Last-Modified: 2003-01-29
URL: ftp://ftp.sebi.org/pub/faqs/de-drogen-hanfrecht

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FAQ Hanf im Recht

Die folgenden Informationen gelten f�r die Bundesrepublik Deutschland.
Alle Angaben ohne Gew�hr. Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt
es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird alle
vierzehn Tage nach de.soc.drogen, de.answers und news.answers gepostet.
Anregungen, Erg�nzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an
eike.sauer@t-online.de zu richten.

Letzte �nderungen:

* 29.01.2003 2.4 an die aktuelle Rechtslage angepasst. 2.7 erg�nzt.
* 30.11.2002 Neue Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum
  F�hrerscheinentzug (2.7)


Inhalt

1.1 Was hei�t das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug?
2.8 D�rfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt?
4.1 Quellen


1.1 Was hei�t das, "FAQ"?

Die Abk�rzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits f�r
h�ufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch f�r Texte,
die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ
soll Probleme l�sen, die immer wieder mal in der Newsgroup
de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen
Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben
wurden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut
� 29 Bet�ubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Bet�ubungsmittel
(also z.B. Cannabis)"anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einf�hrt, ausf�hrt, ver�u�ert, abgibt, sonst
in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft."Au�erdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge
verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit
erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begr�ndet, da� "Selbstsch�digung" (durch
Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe
aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das
ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar f�r sich
genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der
Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, da� das auch f�r
Cannabisbesitz gelte.
Es ist juristisch anerkannt, da� man Drogen konsumieren kann, ohne sie
zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen
und ihn dann zur�ckzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn
juristisch gesehen nicht besessen.  Von praktischer Bedeutung ist die
Legalit�t des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene
Aussage nachgewiesen wird, da� er illegale Drogen konsumiert hat. Da
daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, m��ten dann die
Umst�nde des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden.
Denn sonst gilt "im Zweifel f�r den Angeklagten" - und der Konsument
bleibt straffrei.

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
best�tigt (BverfGE 90,145). In F�llen jedoch, die"gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und
nicht mit einer Fremdgef�hrdung verbunden sind, [...] werden die
Strafverfolgungsorgane nach dem �berma�verbot von der Verfolgung der
in � 31a BtMG bezeichneten Straftaten grunds�tzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und m�ssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanw�lte und Richter sollen
aber von der Verfolgung absehen bzw. den Proze� einstellen, wenn man
das Cannabis unter den genannten Bedingungen"anbaut, herstellt,
einf�hrt, ausf�hrt, durchf�hrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt."(� 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschr�nkungen. Da ist die "geringe Menge"
(s.u.). Man darf das Cannabis ausschlie�lich zum eigenen Konsum
besitzen ("Eigenverbrauch"). Man mu� glaubhaft machen k�nnen, da� man
nicht regelm��ig konsumiert ("gelegentlich"). Au�erdem darf keine
Fremdgef�hrdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung
bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt
ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"?

Trotz ausdr�cklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die
Bundesl�nder nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt.
Die neue Bundesregierung hat aber angek�ndigt, dieses Problem
anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes S�ppchen. Es gibt sogar
Bundesl�nder, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber
meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm m�glich sein, eine
Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schlie�lich auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht f�r Konsumeinheiten, eine Konsumeinheit
soll 2 Gramm entsprechen):

           Bundesland    geringe Menge Einstellungsregeln
  Baden-W�rttemberg      bis 3 KE      "in der Regel einzustellen"
  Bayern                 bis 6 g       "im Einzelfall zu pr�fen"
  Berlin                 bis 6 g       "grunds�tzlich einzustellen"
                         6-15 g        "kann eingestellt werden"
  Brandenburg            bis 3 KE      "kann eingestellt werden"
  Bremen                 bis 6-8 g     (inoffiziell)
  Hamburg                bis 20 g (1)  "in der Regel einzustellen"
  Hessen                 bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-30 g        "kann eingestellt werden"
  Mecklenburg-Vorpommern            keine Einstellungsrichtline
  Niedersachsen          bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-15 g        "kann eingestellt werden"
  Nordrhein-Westfalen    bis 10 g      "in der Regel einzustellen"
  Rheinland-Pfalz        bis 10 g      "in der Regel einzustellen"
  Saarland               bis 6 g       "ist einzustellen"
                         6-10 g        "kann eingestellt werden"
  Sachsen                bis 3 KE      (inoffiziell)
  Sachsen-Anhalt         bis 3 KE      "ist einzustellen"
  Schleswig-Holstein     bis 30 g      "in der Regel einzustellen"
  Th�ringen                         keine Einstellungsrichtline

(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgr��e" als Richtwert, das
sind um die 20 Gramm.

2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?

Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine
"nicht geringe Menge".
In � 29a BtMG steht:Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer als Person �ber 21 Jahre Bet�ubungsmittel [...] an eine
Person unter 18 Jahren abgibt oder [...] zum unmittelbaren Verbrauch
�berl��t oder mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge [...]
Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder
sie besitzt.Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden
nur in Ausnahmef�llen zur Bew�hrung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat f�r die "nicht geringe Menge" einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualit�t zwischen 50 und 150
Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze"zur Vermeidung einer im
Blick auf Art und Menge des eingef�hrten Bet�ubungsmittels als
unangemessen hoch angesehenen Strafe"von Gerichten im Einzelfall auch
h�her angesetzt werden.

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genu�mittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von
Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als
Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er
kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Bet�ubungsmittelrezept vom Arzt und
die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts f�r
Arzneimittel und Medizinprodukte.  Inzwischen gibt es einen deutschen
Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort
produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich
billiger als Importware.

2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur f�r
landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Gr��e und nur f�r den
Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden
Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils
nicht als Droge, sondern ausschlie�lich als Faserproduzent dienen
k�nnen.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch
�nderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die"nicht zum
unerlaubten Anbau bestimmt"sind, von der Anlage I des BtMG
augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber
auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen f�r mehrere Mark pro
St�ck oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder
verkauft, macht sich daher strafbar.

2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug?

Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im
Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
(Promille-Grenze) gibt es daf�r keine Mindestkonzentration. Man mu�
mit einem Bu�geld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und
Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Versto� werden laut
Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbu�e von 500 Mark, ein Monat
Fahrverbot und vier Punkte f�llig.
F�r einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", � 316 StGB)
reicht die blo�e Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das
hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98). Es gibt
weder eine Mindestkonzentration, bis zu der davon ausgegangen wird,
da� man nicht wesentlich beeintr�chtigt ist, noch eine
H�chstkonzentration, ab der von Fahrunt�chtigkeit ausgegangen wird.
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa
f�nfhundert Mark kostet, ihre Fahrt�chtigkeit beweisen.
Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), da�
einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht
rechtfertigt. Daher wurde h�ufig versucht, in einem sogenannten
Drogenscreening den regelm��igen Konsum zu beweisen.
Zu dieser Praxis gab es drei Beschl�sse des Bundesverfassungsgerichts
im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98).
Danach"geht die Kammer davon aus, da� der einmalige oder nur
gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Stra�enverkehr f�r sich
allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet", da� man
Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur
Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers,
bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In
den anderen F�llen wurde entschieden, da� eine Verweigerung des
Drogenscreenings nicht zum Entzug des F�hrerscheins h�tte f�hren
d�rfen.

2.8 D�rfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht."Die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh�ten."
(� 163 StPO). F�r die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das
BtMG die M�glichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen
Proze� einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht.
Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine h�here
Strafe (f�r "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet
sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu geh�rt der Pfeffer
zum Bet�uben des Geruchssinns genauso wie Plastikt�ten zum Verpacken
(da diese Ger�che durchlassen).
Cannabis ist f�r den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum
Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase
leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schw�chen.
Bei H�hen �ber 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil
sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet.
"Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten
Glasbeh�lter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschwei�ten
Metallbeh�lter. Aber auch nur, wenn die Au�enseite nicht mit
Cannabisspuren verunreinigt ist.
F�r eine Karriere als Drogenschn�ffler braucht ein Hund einen
ausgepr�gten Spieltrieb. Der l��t sich auch ausnutzen, um den Hund
abzulenken. Noch gr��ere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es
soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!)
einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, k�nnte
versuchen, vorher durch etwas Butters�ure zu fahren, da dieser Geruch
doch recht ablenkend wirken k�nnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?

Es gibt glaubw�rdige Berichte, da� schlecht verpacktes Cannabis
erfolgreich �ber Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem
scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Sp�rhund, der durch eine
Postabteilung gef�hrt wird, w�rde es ohne gro�en Aufwand finden.
Nat�rlich k�nnte der Empf�nger behaupten, von der Sendung nichts
gewu�t zu haben. Dann mu� er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei
melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie
ihn dem Empf�nger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht
sofort anzeigt.

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?

In Blut und Urin k�nnen bei sporadischem Konsum einige Tage lang
Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum k�nnen nach dem
Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse
auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung
der Haare also je nach Haarl�nge auch ziemlich lang zur�ckliegenden
Konsum nachweisen. Auch K�rperhaare k�nnen f�r eine solche
Untersuchung verwendet werden.

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht
auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach
Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird,
gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um
den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest
Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen.
Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu bef�rchten: Viele
werden zum Psychologen geschickt. L�stig, aber harmlos. Au�erdem darf
man im Dienst nicht Auto fahren. B�sere Folgen gibt es nicht, da die
�rzte der Schweigepflicht unterliegen.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen,
ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man mu� nur Angaben
zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr
sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann
man sp�ter immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar
widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung
wird in keinem Fall als Schuldeingest�ndnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wi�t ja, wie das mit dem
Kurzzeitged�chtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die
Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt,
z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man
dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar
schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die
Aktion im Nachhinein tats�chlich als illegal heraus, kann man den
Beamten den verdienten �rger machen.
Werden Gegenst�nde konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, da� Polizisten eine
geringere Menge abgeliefert haben als sie tats�chlich mitgenommen
hatten. Das n�tzt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-
Besitzer eine geringere Strafe bescheren.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer
Schuld einstellt, wenn es also zum Proze� kommt, sollte man sich einen
Anwalt suchen. Ein Proze� ist in den H�nden eines Profis nat�rlich
besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine
Akteneinsicht darf sogar ausschlie�lich ein Anwalt nehmen. F�r
bestimmte bed�rftige Gruppen (Sch�ler, Studenten, ...) gibt es beim
zust�ndigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein
hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten
Anwalt, kann sich an die "Gr�ne Hilfe" wenden. Sie ist im Web unter
www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man �brigens
auch ein Spendenkonto...

4.1 Quellen

* Gesetzes- und Urteilstexte
* Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
* diverse Postings in de.soc.drogen
* Artikel �ber Drogensp�rhunde von Christiane Eisele
* Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  (http://www.bverfg.de)
* Texte zum F�hrerscheinproblem von Michael Hettenbach
* "FAQ: Verhalten im Beh�rdenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
* "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
* "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-
  0044-9)
* Zusammenfassung der Einstellungspraxis bei geringer Menge von http:/
  /www.hasch-hotline.de

History:
Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de)
geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet.

Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in gro�en
Teilen benutzt, w�re es fair, die Webadresse des Originals als Quelle
zu nennen.

-- 
"I am chaos. I am the substance from which your artists and scientists
 build rhythms. I am the spirit with which your children and clowns
 laugh in happy anarchy. I am chaos. I am alive, and tell you that
 you are free."  -- Eris, Goddess of Chaos, Discord & Confusion

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Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM